Ein barrierefreier Relaunch ist für betroffene Angebote seit 2025 Pflicht, nicht Kür.
Für Websites im Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gibt es keine Schonfrist, die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025.
Wer ein betroffenes Angebot relauncht und Barrierefreiheit weglässt, riskiert, es nicht rechtskonform bereitzustellen.
Dieser Artikel zeigt, was gilt und wie Sie sauber planen.
Unsicher, ob Ihre Website betroffen ist?
Inhaltsübersicht
Barrierefreier Relaunch: das ändert sich rechtlich
Ein barrierefreier Relaunch ist für viele Unternehmen kein Wunsch, sondern eine Rechtspflicht. Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft.
Betroffen sind digitale Dienstleistungen im Verbrauchergeschäft, etwa Online-Handel, Banken, Personenbeförderung und Mediendienste. Reine B2B-Angebote fallen in der Regel nicht darunter.
Der Kern für die meisten Unternehmen ist der elektronische Geschäftsverkehr. Wer über eine Website Verträge mit Verbrauchern anbahnt oder abschließt, muss dieses Angebot barrierefrei zugänglich machen.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Voraussetzungen nachvollziehbar dokumentieren können.
Die Schonfrist gibt es für Websites nicht
Im Netz kursiert die Zahl 2030 als vermeintliche Schonfrist. Für Websites und Online-Shops stimmt das nicht.
§ 38 BFSG regelt Übergangsfristen nur für eng begrenzte Altfälle: Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, bereits vor diesem Datum eingesetzte Produkte sowie bestimmte Selbstbedienungsterminals. Ein Website-Relaunch ist keine eigenständige Übergangsregelung. Ob ein konkreter Fall unter einen der Altfälle fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Ob in Ihrem Fall ein Altvertrag greift, sollten Sie einzeln prüfen. Auf einen Relaunch lässt sich die Übergangsregelung nicht pauschal übertragen.
Für betroffene Websites gilt die Barrierefreiheit deshalb seit dem 28. Juni 2025 ohne Aufschub. Ein Relaunch verschiebt daran nichts, er ist schlicht der Moment, es richtig zu machen.
Wussten Sie, dass...?
Die abgesenkten Bordsteinkanten wurden einst von Rollstuhlfahrern erkämpft. Heute nutzen sie fast alle: Eltern mit Kinderwagen, Reisende mit Rollkoffer, Lieferdienste mit Sackkarre. Fachleute nennen das den Curb-Cut-Effekt.
Digital wiederholt er sich. Untertitel entstanden für gehörlose Menschen und laufen heute überall mit, in der lauten Bahn oder lautlos im Meeting. Barrierefreiheit hilft am Ende allen Nutzern, nicht nur einem Teil.
Quellen: § 37 BFSG (gesetze-im-internet.de), KBM Legal, 123recht.de, anwalt.de
BFSG-Fristen und Pflichten im Überblick
| Zeitpunkt | Was gilt | Status |
|---|---|---|
| 28.06.2025 | Pflicht gilt, ohne Schonfrist. Betroffene Websites und Online-Shops müssen barrierefrei sein. Ein Relaunch verschiebt das nicht. | aktiv |
| 27.06.2030 | Übergang nur im Ausnahmefall. Nur für Dienstleistungsverträge von vor dem 28.06.2025 und bestimmte Produkte wie Selbstbedienungsterminals. | Ausnahme |
| laufend | Dauerpflicht nach § 14 BFSG. Barrierefreiheit ist dauerhaft sicherzustellen. Relevante Änderungen und neue Funktionen sind erneut zu prüfen. | dauerhaft |
| Standard | WCAG 2.1 Stufe AA verbindlich. Die geltende EN 301 549 verweist darauf. Die Revision auf WCAG 2.2 läuft, ist aber noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. | Norm |
Stand August 2026. Gilt für Websites im Anwendungsbereich des BFSG. Quelle: gesetze-im-internet.de
Was Ihre Website konkret erfüllen muss
In Deutschland leben rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen, etwa 9 Prozent der Bevölkerung. Das meldet das Statistische Bundesamt für Ende 2023. Barrierefreiheit erreicht darüber hinaus alle, die situativ eingeschränkt sind.
Der technische Maßstab ist die harmonisierte Norm EN 301 549. Die vier Prinzipien der zugrunde liegenden WCAG sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.
Welche WCAG-Version verbindlich ist
Verbindlich ist derzeit WCAG 2.1 auf Stufe AA, weil die geltende Fassung der EN 301 549 darauf verweist. Nach Angaben von BIK für Alle wird die Norm derzeit überarbeitet und soll dabei auf WCAG 2.2 aktualisiert werden. Im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist diese Fassung noch nicht.
Prüfbar wird das über klare Werte: Textkontrast von mindestens 4,5 zu 1, jede Funktion per Tastatur erreichbar, Formularfelder mit sichtbaren Labels und verständlichen Fehlermeldungen. WCAG 2.2 nennt grundsätzlich 24 mal 24 Pixel als Mindestgröße für Bedienelemente, mit Ausnahmen.
Wer heute nach 2.2 baut, spart sich ein zweites Audit, sobald die Norm nachzieht. Wie Sie eine Website systematisch prüfen, zeigt unser Leitfaden zum Testen nach WCAG 2.2.
Die Barrierefreiheitserklärung ist Pflicht
Zur Pflicht gehört eine Barrierefreiheitserklärung. Sie beschreibt den Stand der Barrierefreiheit, benennt bekannte Einschränkungen und bietet einen Kontaktweg für Rückmeldungen. Sie muss gut sichtbar platziert und selbst barrierefrei erreichbar sein.
6 Pflichten, die ein Relaunch auslöst
Die folgenden sechs Punkte fassen zusammen, was ein barrierefreier Relaunch im Anwendungsbereich des BFSG konkret verlangt.
Sie eignen sich als erste Checkliste für die Projektplanung.
- WCAG 2.1 AA umsetzen. Das Frontend nach der geltenden EN 301 549 gestalten. WCAG 2.2 wird empfohlen.
- Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Inhalt nach Anlage 3 zu den §§ 14 und 28 BFSG, gut sichtbar und selbst barrierefrei.
- Feedback-Weg anbieten. Nutzer müssen Barrieren melden können, über eine erreichbare Kontaktstelle.
- Zuständige Marktüberwachungsbehörde angeben. Die Informationen nach Anlage 3 BFSG müssen die zuständige Behörde benennen.
- Sauber im Code umsetzen, keine Overlays. Automatische Overlay-Tools gelten unter Fachleuten als untauglicher Ersatz.
- Barrierefreiheit dauerhaft sichern. § 14 BFSG verlangt dauerhafte Barrierefreiheit. Relevante Änderungen und neue Funktionen gehören deshalb in den Prüfprozess.
Früh eingeplant ist Barrierefreiheit deutlich besser kalkulierbar als eine nachträgliche Sanierung.
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Marktüberwachung und Abmahnungen 2026
Die Aufsicht liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Ihre Marktüberwachung folgt einer Risikobewertung und berücksichtigt unter anderem Verbraucherhinweise. Öffentlich dokumentierte Bußgeldbescheide waren bei Redaktionsschluss nicht ersichtlich (Stand August 2026).
Je nach Tatbestand sieht § 37 BFSG bis zu 10.000 oder bis zu 100.000 Euro vor. Es sind Höchstgrenzen, keine Regelsätze.
Daneben wurden seit 2025 einzelne Abmahnungen wegen behaupteter BFSG-Verstöße öffentlich berichtet. Kurz nach Inkrafttreten wurden Forderungen im mittleren dreistelligen Bereich berichtet. Seit Februar 2026 nennt ein dokumentierter Fall 2.706,18 Euro. Das sind berichtete Praxiswerte, keine amtlichen Zahlen.
Ob BFSG-Verstöße über § 3a UWG überhaupt abmahnfähig sind, ist, soweit ersichtlich, nicht abschließend geklärt. Fachanwälte halten viele dieser Schreiben für angreifbar, etwa wegen fehlender Konkretisierung oder zweifelhafter Mitbewerberstellung.
Der Druck steigt zusätzlich aus Brüssel. Am 11. März 2026 hat die EU-Kommission Deutschland im Verfahren INFR(2022)0295 eine zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, weil die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt ist.
Wer haftet für die Barrierefreiheit?
Nach außen haftet der Betreiber der Website als Anbieter der Dienstleistung. Eine Agentur kann die Umsetzung übernehmen, die Pflicht gegenüber Nutzern und Behörden bleibt aber beim Betreiber.
Verträge mit einem Dienstleister verschieben nur die interne Verantwortung. Deshalb gehört Barrierefreiheit als klare Anforderung schon in die Ausschreibung und in den Projektvertrag zum Relaunch.
"Barrierefreiheit entsteht im Markup, nicht im Overlay. Wer beim Relaunch saubere Semantik und Fokus-Reihenfolge baut, erfüllt viele WCAG-Kriterien schon vor dem Test."
TYPO3 im Einsatz?
Barrierefreiheit im Relaunch richtig planen
Für die Projektplanung heißt das: Barrierefreiheit gehört ins Fundament, nicht in ein späteres Ticket. Legen Sie sie als Acceptance Criterion pro Feature fest.
Planen Sie automatisierte und manuelle Tests ein, etwa Tastaturbedienung, Screenreader und Kontraste. Ein Relaunch ist der günstigste Moment dafür, weil Struktur und Templates ohnehin neu entstehen.
Konkrete Abnahmekriterien helfen dem Team: sichtbarer Fokus auf allen interaktiven Elementen, Bedienung ohne Maus, korrekte Überschriften-Hierarchie und Alternativtexte für informative Bilder. Solche Kriterien lassen sich direkt in Tickets übernehmen.
Die CMS-Wahl beeinflusst den Aufwand. Unser Vergleich von TYPO3 und WordPress ordnet Sicherheit, Wartung und Flexibilität ein.
Rechnen Sie Barrierefreiheit fest ins Budget und in den Zeitplan ein. Ein Audit kurz vor dem Livegang findet Fehler zu spät, wenn Templates und Komponenten bereits stehen. Als fester Posten im Projektplan bleibt der Aufwand kalkulierbar..
Halten Sie außerdem fest, wer die Informationen zur Barrierefreiheit aktuell hält. Eine Prüfung ist besonders nach einem Relaunch, größeren Änderungen und neuen Funktionen sinnvoll.
"Wir schreiben Barrierefreiheit als Acceptance Criterion ins Backlog. Was nicht getestet und abnahmefähig ist, geht bei uns nicht live, so schön das Design auch aussieht."
FAQ - Häufige Fragen: Barrierefreier Relaunch
Gilt die Übergangsfrist bis 2030 auch für meine Website?
In der Regel nein. Die Frist bis zum 27. Juni 2030 in § 38 BFSG betrifft nur vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge und bestimmte Produkte wie Selbstbedienungsterminals.
Betroffene Websites müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Ob ein Altvertrag greift, ist eine Einzelfallfrage.
Löst ein Relaunch neue BFSG-Pflichten aus?
Ein Relaunch ist rechtlich nicht automatisch ein Neubeginn. Bei einem betroffenen Angebot ist er aber der geeignete Zeitpunkt, die Anforderungen vollständig umzusetzen.
Ob eine Übergangsregelung greift, hängt vom Einzelfall ab.
Welche WCAG-Version verlangt das BFSG?
Verbindlich ist derzeit WCAG 2.1 auf Stufe AA, weil die geltende Fassung der harmonisierten Norm EN 301 549 darauf verweist. Die Norm wird überarbeitet und soll auf WCAG 2.2 aktualisiert werden, veröffentlicht ist diese Fassung im EU-Amtsblatt aber noch nicht.
Wer heute nach 2.2 baut, ist vorbereitet.
Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen?
Je nach Tatbestand sieht § 37 BFSG Geldbußen bis 10.000 Euro oder bis 100.000 Euro vor.
Das sind Höchstgrenzen, keine Regelsätze. Öffentlich dokumentierte Bußgeldbescheide waren bei Redaktionsschluss nicht ersichtlich.
Kann ein Mitbewerber mich abmahnen?
Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit gibt es seit 2025, mit Forderungen von einigen hundert bis rund 2.700 Euro pro Schreiben. Ob solche Verstöße über § 3a UWG abmahnfähig sind, ist, soweit ersichtlich, nicht abschließend geklärt.
Einzelne anwaltliche Stellungnahmen bewerten solche Schreiben als angreifbar. Es bleibt ein Kostenrisiko bei offener Rechtslage.
Reicht ein Accessibility-Overlay zur Erfüllung?
Nein. Automatische Overlay-Tools gelten unter Fachleuten als untauglicher Ersatz. Sie kaschieren einzelne Probleme, beheben die zugrunde liegenden Barrieren im Code aber oft nicht. Verlässlich ist nur eine saubere Umsetzung in Semantik, Struktur und Kontrasten.
Fazit: Der Relaunch ist der günstigste Zeitpunkt
Ein barrierefreier Relaunch ist für betroffene Angebote keine Zusatzleistung, sondern Teil der Pflicht.
Die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025, und § 38 BFSG hilft nur bei Altverträgen und bestimmten Produkten, nicht bei einem Relaunch.
Drei Punkte zum Mitnehmen:
- Verlassen Sie sich nicht auf Bestandsschutz. Wer ein betroffenes Angebot relauncht, muss ab dem Livegang WCAG 2.1 Stufe AA erfüllen, die Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen, einen Rückmeldeweg anbieten und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen.
- Der Zeitpunkt entscheidet über den Aufwand. Im Projekt mitgedacht lässt sich der Aufwand besser kalkulieren als bei einer nachträglichen Sanierung.
- Die Pflicht endet nicht zum Livegang. § 14 BFSG verlangt dauerhafte Barrierefreiheit, also bei relevanten Änderungen und neuen Funktionen erneut prüfen.
Barrierefreiheit im Relaunch von Anfang an einplanen
Quellen und Referenzen
Gesetz
§ 14 BFSG, § 37 BFSG, § 38 BFSG (Bundesamt für Justiz)
Norm und Standard
EN 301 549 und WCAG (BIK für Alle)
Behörde und Marktüberwachung
Bundesfachstelle Barrierefreiheit, MLBF Magdeburg
Statistik
Statistisches Bundesamt, 19.07.2024
Abmahnpraxis
KBM Legal, 123recht.de, anwalt.de
EU-Verfahren
Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland: Vertragsverletzungsverfahren INFR(2022)0295, 11.03.2026
Dieser Artikel ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang das BFSG für Ihr Angebot gilt, klären Sie im Zweifel anwaltlich.

Christian Koch ist Gründer und CEO der .hyperdigital UG und arbeitet seit über 15 Jahren als Webentwickler, Programmierer und Projektmanager. Mit seinem Team in Deutschland und Tschechien betreut er KMU in den Bereichen Corporate Website, E-Commerce und Intranet/Extranet. Sein Fokus: langfristige digitale Systeme, die funktionieren und messbare Ergebnisse liefern.



